DGKK - Satzung

  • I Name, Zweck und Tätigkeit Open or Close
    §1
    1. Die Gesellschaft führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Kristallwachstum und Kristallzüchtung e.V.”.
    2. Die Kurzbezeichnung lautet „DGKK”.
    3. Der Sitz der DGKK ist Frankfurt/Main
    4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    §2
    1. Die DGKK dient der Förderung von Kristallwachstum und Kristallzüchtung, insbesondere durch:
      • Förderung von Forschung, Lehre und Technologie auf dem Gebiet von Kristallwachstum, Kristallzüchtung und Epitaxie,
      • Information über Arbeiten und Ergebnisse durch Tagungen und Mittei  lungen,
      • Förderung wissenschaftlicher Kontakte unter den Mitgliedern und der Beziehungen zu anderen wissenschaftlichen Gesellschaften,
      • Vertretung der Interessen der Mitglieder auf nationaler und internationaler Ebene im Sinne der Gemeinnützigkeit
      • Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
    2. Die DGKK verfolgt ausschließlich wissenschaftliche und unmittelbar gemein
      nützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§ 51 bis 68 AO) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
    3. Die Mittel der DGKK werden nur für den Gesellschaftszweck verwendet.
    4. Der Gesellschaftszweck wird u.a. verwirklicht durch:
      • Veranstaltung einer jährlichen nationalen Tagung,
      • Einrichtung und Förderung von Arbeitskreisen,
      • Förderung und Pflege des wissenschaftlichen Austauschs,
      • Organisation und Unterstützung von wissenschaftlichen Programmen, Fachtagungen und Sitzungen,
      • Auszeichnung hervorragender wissenschaftlicher und publizistischer Leistungen,
      • Förderung des wissenschaftlichen Publikations- und Informationswesens,
      • Herausgabe eines Mitteilungsblattes,
      • Unterhalt und Pflege einer Internet-Plattform,
      • Förderung von Bildung, Fortbildung und Ausbildung bei Schulen, Hochschulen, Industrie und darüber hinaus im gesamten Bildungsbereich,
      • Förderung und Beratung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
      • Förderung des Zusammenwirkens aller interessierten Personen in Schulen, Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Industrie und Wirtschaft,
      • Pflege von Beziehungen zu nationalen und internationalen Organisationen, insbesondere in Europa,
      • Beteiligung an solchen Organisationen,
      • fachliche Beratung von Gesetzgebungs- und Verwaltungsorganen sowie anderen öffentlichen oder in sonstiger Weise dem Gemeinwohl verpflichteten Institutionen.
  • II Mitgliedschaft Open or Close
    §3
    1. Die DGKK hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
    2. Ordentliche Mitglieder der DGKK können sein:
      • natürliche Personen, die an Kristallwachstum, Kristallzüchtung oder Epitaxie interessiert sind (persönliche Mitglieder),
      • juristische Personen, wie z.B. Hochschulen, wissenschaftliche Institute, Unternehmen, Schulen, Behörden, andere Vereine und Gesellschaften (korporative Mitglieder). Juristische Personen müssen einen dem Schriftführer / der Schriftführerin benannten Rechtsvertreter haben.
    3. Juristische Personen, die ordentliche Mitglieder sind, besitzen nur aktives Wahlrecht. Natürliche Personen, die ordentliche Mitglieder sind, besitzen aktives und passives Wahlrecht.
    4. Die Aufnahme eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch den Schriftführer /die Schriftführerin nach Antrag an den Vorstand. Die Annahme ist erfolgt, falls nicht binnen einer Frist von 3 Monaten die Aufnahme schriftlich durch den Vorstand gegenüber dem Bewerber abgelehnt ist.
    5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austrittist nur zum Jahresende möglich und muss spätestens bis zum 30. September dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
    6. Für einen Ausschluss bedarf es des einstimmigen Beschlusses aller Vorstandsmitglieder. Ausschluss ist nur zulässig, wenn das Mitglied die Interessen der Gesellschaft grob verletzt oder verletzt hat, oder wenn das Mitglied zwei Jahre oder mehr mit dem jährlichen Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist.
    7. Der/die Ausgeschlossene hat die Möglichkeit, Berufung einzulegen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss. Die Berufung muss mindestens 24 Stunden vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand gegenüber geäußert werden.
    §4
    1. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
    2. Zu Ehrenmitgliedern können Personen vorgeschlagen werden, die sich um die Kristallzüchtung oder die DGKK in hervorragender Weise verdient gemacht haben.
    3. Nur natürliche Personen können Ehrenmitglieder werden.
    4. Ehrenmitglieder haben aktives Wahlrecht, jedoch kein passives Wahlrecht.
    5. Die Ehrenmitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
    6. Der Ausschluss eines Ehrenmitglieds richtet sich nach §3(6) und §3(7).
     §5
    1. Jedes ordentliche Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird jährlich von der Mitgliederversammlung für das kommende Jahr festgelegt. Wenn kein neuer Beitrag festgelegt wird, gilt der bisherige weiter fort.
    2. Der Beitrag für Schüler, Studenten und Auszubildende ist gegenüber dem regulären Beitrag ermäßigt.
    3. Ehrenmitglieder entrichten keinen Mitgliedsbeitrag.
  • III Vorstand und Geschäftsführung Open or Close
    §6
    1. Der Vorstand besteht aus dem engeren Vorstand, dem Schriftführer / der Schriftführerin und drei weiteren Mitgliedern (Beisitzern).
    2. Der engere Vorstand im Sinne §26 BGB setzt sich zusammen aus dem / der Vorsitzenden, dem / der stellvertretenden Vorsitzenden, und dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin.
    3. Die DGKK wird rechtsgültig durch zwei in Gemeinschaft handelnde Mitglieder des engeren Vorstandes vertreten.
    4. Der/die Vorsitzende leitet die Gesellschaft in Übereinstimmung mit dem Vorstand. Es obliegt ihm / ihr die laufende Geschäftsführung und zusammen mit dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin die Verwaltung des Vermögens.
    5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Einberufung und Durchführung von Vorstandssitzungen werden durch die Geschäftsordnung geregelt.
    6. Der Vorstand kann auch schriftlich mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder beschließen. Der Schriftführer / die Schriftführerin ist verantwortlich für die Erstellung von Protokollen über alle Aktivitäten des Vorstandes.
    7. Der Vorstand ist dafür verantwortlich, dass jährlich eine nationale, öffentliche Tagung über Kristallwachstum, Kristallzüchtung und Epitaxie durchgeführt wird. Diese soll nach Möglichkeit als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden, kann aber in begründeten Fällen auch hybrid oder online abgehalten werden.
    8. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann jedoch eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
    9. Der engere Vorstand kann für satzungsgemäße Aufgaben besoldete Kräfte einstellen und entlassen.
    §7
    1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahlperiode beginnt am 1. Januar gerader Jahre und endet am 31. Dezember ungerader Jahre.
    2. Mitglieder des Vorstandes können nur einmal in den Vorstand wiedergewählt werden, d.h. ohne Unterbrechung von mindestens einer Wahlperiode. Jedoch kann jedes Mitglied unbeschadet seiner vorherigen Mitgliedschaft im Vorstand zum/zur Schriftführer/Schriftführerin, Schatzmeister/Schatzmeisterin oder Vorsitzenden gewählt werden, es sei denn, das Mitglied hatte unmittelbar vorher das Amt des/der Vorsitzenden vier Jahre inne.
    3. Vorschläge für die Wahl der Vorstandsmitglieder müssen mindestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich mit mindestens fünf Unterschriften von Mitgliedern eingereicht werden. Kein Mitglied ist an die Wahlvorschläge mit seiner Stimmabgabe gebunden.
    4. Der Vorstand schlägt die Mitglieder der Preiskommission der DGKK vor. Die Preiskommission besteht aus mindestens 3 und höchstens 5 Personen, die der DGKK angehören müssen, jedoch keine Vorstandsmitglieder sein dürfen. Die Mitglieder der Preiskommission werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 6 Jahren gewählt. Dazwischen ausgeschiedene Mitglieder der Preiskommission werden auf der Mitgliederversammlung durch Nachnominierung und Nachwahl ersetzt. Ihre Amtszeit ist entsprechend kürzer.
    5. Alleinige Aufgabe der Preiskommission ist die Auswahl und Würdigung von Preisträgern gemäß § 17 und § 18.
  • IV Mitgliederversammlung Open or Close
    §8
    1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschließende Gremium der Gesellschaft.
    2. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einmal im Jahr einberufen werden. Der Vorstand kann die Mitgliederversammlung im Wege elektronischer Kommunikationsformen durchführen. Die Einladung erfolgt in Textform und soll den Mitgliedern zusammen mit der Tagesordnung spätestens vier Wochen vor der Versammlung zugegangen sein. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können im Wege elektronischer Stimmabgabe erfolgen.
    3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 20% der Mitglieder oder 20 stimmberechtigte Personen (die kleinere der beiden Zahlen ist maßgebend) einen schriftlichen Antrag mit Angabe der Tagesordnung stellen oder wenn der Vorstand durch Beschluss mit Zwei-Drittel-Mehrheit die Einberufung beschließt oder wenn mehr als ein Mitglied des engeren Vorstandes zurückgetreten ist. Die Mitgliederversammlung muss spätestens 12 Wochen nach Eingang des Antrages bzw. Beschluss des Vorstandes erfolgen.
    4. Die Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, solange die Mitgliederversammlung nicht beschließt, Teile der Versammlung nichtöffentlich abzuhalten.
    §9
    1. Die Einberufungen zu den Mitgliederversammlungen durch den Vorstand haben spätestens vier Wochen vor der Versammlung zu erfolgen. Hierbei ist neben Ort und Termin auch eine vorläufige Tagesordnung mitzuteilen. Anlagen zur Einladung können durch Veröffentlichung in elektronischen Medien bekannt gegeben werden, sofern hierauf in der Einladung hingewiesen wird. Die Frist wird durch Absendung der Einladung an die ordentlichen Mitglieder oder durch Bekanntgabe im Mitteilungsblatt eingehalten.
    2. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind dem Vorstand bis spätestens zum Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich zuzuleiten. Über die Aufnahme neuer Tagungsordnungspunkte wird zu Beginn der Mitgliederversammlung abgestimmt.
    § 10
    1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Mitglieder oder mindestens 20 stimmberechtigte Personen anwesend sind. Dabei ist die kleinere der beiden Zahlen maßgebend.
    2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
    3. Vertreter eines korporativen Mitglieds ist zunächst der dem Schriftführer/der Schriftführerin bekannte Rechtsvertreter (vgl. § 3(2) ). Das korporative Mitglied kann als Vertretung bei Mitgliederversammlungen auch einen anderen Vertreter benennen. Keine dieser Personen muss selbst Mitglied sein. Ein Vertreter des Rechtsvertreters eines korporativen Mitglieds muss sich vor Beginn der Mitgliederversammlung gegenüber dem Schriftführer/der Schriftführerin mit einer schriftlichen Vollmacht ausweisen, die dem Protokoll beigelegt wird.
    4. Ein etwa bestehendes persönliches Stimmrecht des Vertreters wird von der Stimmabgabe nicht berührt.
    § 11
    1. Zu Beginn einer ordentlichen Mitgliederversammlung hat der/die Vorsitzende die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit festzustellen und in das Protokoll aufnehmen zu lassen.
    2. Der Schriftführer/die Schriftführerin führt bei der Mitgliederversammlung das Sitzungsprotokoll, das von ihm/ihr und dem/der Vorsitzenden anschließend zu unterzeichnen ist.
    3. Ein Tonmitschnitt der Mitgliederversammlung durch den Schriftführer/die Schriftführerin ist zulässig, es sei denn, es liegt ein gegenteiliger Antrag vor und wird mehrheitlich befürwortet. Der Schriftführer/Schriftführerin muss mitteilen, ab wann die Tonaufzeichnung läuft und wann sie endet.
    4. Nach Vorstellung der Tagesordnung wird ggf. gemäß § 9(4) über vorliegende Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung entschieden.
    5. Im weiteren Verlauf hat der Vorstand den Jahresbericht und den Kassenbericht zu erstatten.
    6. Im Vorfeld der Mitgliederversammlung ist die Kasse durch mindestens zwei der gewählten Kassenprüfer zu prüfen. Der Bericht der Kassenprüfer ist von diesen zu unterzeichnen und wird zu Protokoll genommen. Mindestens einer der beiden Kassenprüfer muss persönlich anwesend sein und das Ergebnis der Kassenprüfung vortragen.
    7. Die Entlastung des Vorstandes erfordert die einfache Mehrheit.
    8. Sofern Wahlen des Vorstands vorgesehen sind, finden sie in folgender Ordnung statt:
      • Vorsitzender / Vorsitzende
      • Stellvertreter / Stellvertreterin des/der Vorsitzenden
      • Schatzmeister / Schatzmeisterin
      • Schriftführer / Schriftführerin
      • Drei weitere Mitglieder des Vorstands (Beisitzer)
    9. Die Wahlen finden in geheimer Abstimmung durch Angabe des Namens des/der zu Wählenden statt.
    10. Die Mitglieder des engeren Vorstandes sind mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu wählen. Wird diese nicht erreicht, so findet eine Stichwahlzwischen den beiden Personen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Dann ist derjenige/diejenige gewählt, der/die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
    11. Bei allen anderen Wahlgängen ist derjenige/diejenige gewählt, der/die meisten Stimmen auf sich vereinigt.Die Wahl der Beisitzer erfolgt in einem Wahlgang durch Angabe von bis zu drei unterschiedlichen Namen.
    12. Das Ergebnis jedes Wahlgangs wird sofort bekanntgegeben.
    13. Die Kassenprüfer für die neue Wahlperiode gemäß § 7(1) werden auf Vorschlag der anwesenden Mitglieder durch die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung gewählt. Es sind mindestens 2, höchstens jedoch 4 Kassenprüfer zu wählen. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt in einem Wahlgang durch Angabe von bis zu vier unterschiedlichen Namen.
    14. Nach den Wahlen werden die übrigen Gegenstände der Tagesordnung und die Anträge behandelt. Die Festlegung von Ort und Zeit der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ist Teil der Tagesordnung. Ebenso wird der Ort der übernächsten Tagung auf der Mitgliederversammlung festgelegt.
    15. Falls die ordentliche Mitgliederversammlung nicht den Ort und die Zeit der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung beschließt, obliegt die spätere Entscheidung darüber dem Vorstand.
    16. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden / der Vorsitzenden. Abstimmung durch Zuruf ist zulässig, sofern kein stimmberechtigter Versammlungsteilnehmer widerspricht.
    17. Unter der Voraussetzung, dass bei der ordnungsgemäß einberufenen ordentlichen Mitgliederversammlung die erforderliche Beschlussfähigkeit nicht erreicht wird, ist in folgenden Punkten die Briefwahl zulässig:
      • Entlastung des Vorstands
      • Wahl des Vorstands
      Die Briefwahl wird spätestens 4 Wochen nach der nicht beschlussfähigen Mitgliederversammlung durchgeführt. Mindestens ein Fünftel der Mitglieder müssen an der Briefwahl teilnehmen.
    18. Für den Fall, dass auch bei der Briefwahl keine Beschlussfähigkeit erreicht wird, bleibt der Vorstand geschäftsführend im Amt.
  • V Arbeitskreise Open or Close
    § 12
    1. Die DGKK unterhält Arbeitskreise zu speziellen Themengebieten.
    2. Die Einrichtung eines Arbeitskreises kann von einem Mitglied beim Vorstand beantragt werden und wird von diesem mit einfacher Mehrheit beschlossen. Mit dem Antrag sind der Name und die Thematik des neuen Arbeitskreises mitzuteilen sowie sein Sprecher.
    3. Der Sprecher/die Sprecherin eines Arbeitskreises muss Mitglied der DGKK sein.
    4. Die Sprecher der Arbeitskreise sind Mitglieder des Programmkomitees der jährlichen Tagung.
    5. Änderungen in der Struktur und Ausrichtung von Arbeitskreisen sind dem Vorstand mitzuteilen und im Fall von wesentlichen inhaltlichen oder personellen Änderungen von diesem zu bestätigen.
    6. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit beschließen, einen Arbeitskreis aufzulösen, wenn dieser nicht mehr DGKK-konform ist oder längere Zeit keine Aktivitäten stattgefunden haben. Diese Entscheidung ist umgehend der Mitgliedschaft bekannt zu geben.
    7. Gegen diese Entscheidung ist eine Berufung möglich. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über die Auflösung. Die Berufung muss mindestens 24 Stunden vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand gegenüber geäußert werden.
    8. Ferner gilt ein Arbeitskreis als aufgelöst durch Mitteilung des letzten Arbeitskreissprechers über die Auflösung an den Vorstand.
    § 13
    1. Die Arbeitskreise organisieren sich und ihre Veranstaltungen selbst.
    2. Treffen und Tagungen der Arbeitskreise sind öffentliche Veranstaltungen unter der Schirmherrschaft der DGKK, welche in der Verantwortung der Arbeitskreise und der Arbeitskreissprecher durchgeführt werden.
  • VI Öffentlichkeitsarbeit und Beziehungen zu an- deren Organisationen Open or Close
    § 14
    1. Das „Mitteilungsblatt der DGKK” ist das offizielle Mitteilungsorgan der Gesellschaft. Es erscheint mindestens einmal jährlich in gedruckter Form.
    2. Herausgeberin ist die DGKK. Für den Inhalt verantwortlich ist die Redaktion. Die Bezugskosten sind im Mitgliedsbeitrag enthalten.
    3. Die Zusammenstellung des Inhalts liegt bei der Redaktion. Beiträge sind an die Redaktion zu richten.
    4. Die Redaktion wird vom Vorstand bestellt.
    § 15
    1. Es wird einmal jährlich eine nationale, öffentliche Tagung über Kristallwachstum, Kristallzüchtung und Epitaxie unter der Schirmherrschaft der DGKK durchgeführt.
    2. Über Ort und die lokale Organisation beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
    3. Das thematische Programm der Tagung wird vom Programmkomitee erarbeitet, dem neben Vertretern des Vorstands und der lokalen Organisation auch alle Arbeitskreissprecher angehören.
    4. Die Gesamtorganisation der Tagung erfolgt durch das lokale Organisationsteam, welches vom Vorstand zu unterstützen ist.
    5. Die jährliche Tagung kann auch gemeinsam mit anderen in- und ausländischen Organisationen ähnlicher Ausrichtung organisiert und durchgeführt werden. In diesem Fall sind § 15(1) bis (4) den jeweiligen Umständen ihrem Geist nach in einer Regelung zwischen den Partnerorganisationen durch den Vorstand umzusetzen.
    § 16
    1. Die DGKK kann Mitglied in anderen nationalen und internationalen Organi
    2. sationen werden. Der Eintritt in eine solche und Austritt aus einer solchen Organisation werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung beschlossen.
    3. Die Vertreter der DGKK bei solchen Organisationen werden durch den Vorstand gewählt. Sie müssen nicht selbst Mitglied des Vorstands sein.
  • VII Preise und Ehrungen Open or Close
    § 17
    1. Als Anerkennung für besondere wissenschaftliche und technische Leistungen auf dem Gebiet des Kristallwachstums, der Kristallzüchtung und der Epitaxie kann die Deutsche Gesellschaft für Kristallwachstum und Kristallzüchtung (DGKK) den „Preis der DGKK” verleihen.
    2. Der Preis besteht aus einer Urkunde und einem Geldbetrag. Die Höhe des Betrages wird alle sechs Jahre auf der Mitgliederversammlung neu festgelegt. Erfolgt dies nicht, gilt der bisherige Betrag weiter fort.
    3. Der Preis wird an Personen vergeben, die sich durch besondere wissenschaftliche und technische Leistungen auf dem Gebiet des Kristallwachstums, der Kristallzüchtung und der Epitaxie in der reinen, angewandten oder industriellen Forschung ausgezeichnet haben. Die Mitgliedschaft in der DGKK ist nicht Voraussetzung für die Verleihung.
    4. Der Preis darf nicht für Verdienste verliehen werden, die in irgendeinem Zusammenhang mit der Geschäftsführung der DGKK stehe.
    5. Der Preis wird höchstens alle zwei Jahre verliehen. Die Mittel werden von der DGKK aufgebracht.
    6. Über die Vergabe entscheidet allein die Preiskommission.
    7. Jedes Mitglied der DGKK ist berechtigt, dem Vorstand Personen als potentielle Preisträger mit einer schriftlichen Begründung vorzuschlagen. Der Vorstand kann darüber hinaus Vorschläge anfordern. Er ist berechtigt, Gutachten über die Arbeiten der Vorgeschlagenen einzuholen. Für die Erstellung der Gutachten dürfen keine Honorare gezahlt werden.
    8. Die Verleihung des Preises erfolgt auf der jährlichen Tagung (siehe §15). Der Preisträger/die Preisträgerin ist zu einem Plenarvortrag über seine/ihre Arbeit einzuladen, in dessen Rahmen ihm/ihr die Urkunde mit einer Laudatio, die von einem Mitglied der Preiskommission zu halten ist, übergeben wird. Die Preisverleihung ist im „Mitteilungsblatt der DGKK” bekanntzugeben und eine Pressemitteilung herauszugeben.
    § 18
    1. Als Anerkennung für besondere Leistungen von jungen Nachwuchswissenschaftlern kann die DGKK den „DGKK-Nachwuchspreis” verleihen.
    2. Der Preisträger / die Preisträgerin darf zum Zeitpunkt der Verleihung das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
    3. Der Preis besteht aus einer Urkunde und einem Geldbetrag. Die Höhe des Betrages wird alle sechs Jahre auf der Mitgliederversammlung neu festgelegt. Erfolgt dies nicht, gilt der bisherige Betrag weiter fort.
    4. Der Geldbetrag ist für die Unterstützung einer Reise zur Teilnahme an einer internationalen Konferenz mit Bezug zu Kristallwachstum und Kristallzüchtung vorgesehen.
    5. Die Höhe des Preisgeldes ist fix, unabhängig von den Kosten für die Reise.
    6. Mit der Annahme des Preises verpflichtet sich der Preisträger / die Preisträgerin, einen Bericht über die Ergebnisse der Tagungsreise für das Mitteilungsblatt der DGKK zu verfassen.
    7. Erst nach Eingang des Berichts entscheidet der Vorstand über die Auszahlung des Preisgeldes. Es darf nicht unbillig verweigert werden.
    8. Der Anspruch auf das Preisgeld erlischt durch Entgegennahme des Preisgelds oder Verzicht oder Tod des Preisträgers / der Preisträgerin.
    9. Der Preis kann im Prinzip jährlich, auch mehrfach, vergeben werden. Die Möglichkeit der Vergabe hängt von den finanziellen Mitteln und Möglichkeiten der Gesellschaft ab und wird vom Vorstand jedes Jahr neu entschieden.
    10. Vorschläge für Preisträger sind mit einer schriftlichen Begründung an den Vorstand zu richten.
    11. Über die Preiswürdigkeit von Vorschlägen entscheidet allein die Preiskommission.
    12. Die Verleihung des Preises erfolgt auf der jährlichen Tagung (siehe §15). Der Preisträger/die Preisträgerin ist zu einem Vortrag über seine/ihre Arbeit einzuladen, in dessen Rahmen ihm/ihr die Urkunde mit einer Laudatio, die von einem Mitglied der Preiskommission zu halten ist, übergeben wird. Die Preisverleihung ist im „Mitteilungsblatt der DGKK” bekanntzugeben.
  • VIII Gemeinnützigkeit Open or Close
    § 19
    1. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
    2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft keinerlei Rückzahlungen aus ihren Beiträgen, ansonsten nicht mehr als ihre eventuell geleisteten Sacheinlagen zurück.
    4. Verwaltungsausgaben dürfen nur für die Zwecke der Gesellschaft gemacht werden.
  • IX Änderung der Satzung und Auflösung der Gesellschaft Open or Close

    § 20

    1. Satzungsänderungen können in einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.Beantragte Satzungsänderungen müssen im Wortlaut und mit Begründung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
    2. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden,     selbst zu beschließen, anzumelden, und der Mitgliedschaft mitzuteilen.
    3. Die Auflösung der DGKK kann nur auf einer zu diesem Zwecke mindestens acht Wochen vorher schriftlich einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen. Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist mit einer weiteren Ladungsfrist von acht Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.
    4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft, oder bei Wegfall ihres bishe-
    5. rigen Zwecks, ist nach Erfüllung der Verbindlichkeiten das verbleibende Ver-
    6. mögen, soweit es die eventuell eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und
    7. den gemeinen Wert der von den Mitgliedern eventuell geleisteten Sacheinla-
    8. gen übersteigt, durch drei vom Vorstand zu bestellende Liquidatoren an die
    9. „Deutsche Forschungsgemeinschaft”, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, zu überführen.
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